§ 15 Offenes Verfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/15#abs-1 (1) Bei einem offenen Verfahren fordert der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auf. Jedes interessierte Unternehmen kann ein Angebot abgeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/15#abs-2 (2) Die Frist für den Eingang der Angebote (Angebotsfrist) beträgt mindestens 35 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/15#abs-3 (3) Für den Fall, dass eine hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Frist gemäß Absatz 2 unmöglich macht, kann der öffentliche Auftraggeber eine Frist festlegen, die 15 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, nicht unterschreiten darf.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/15#abs-4 (4) Der öffentliche Auftraggeber kann die Frist gemäß Absatz 2 um fünf Tage verkürzen, wenn er die elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/15#abs-5 (5) Der öffentliche Auftraggeber darf von den Bietern nur Aufklärung über das Angebot oder deren Eignung verlangen. Verhandlungen, insbesondere über Änderungen der Angebote oder Preise, sind unzulässig.
Wird zitiert von 49 Entscheidungen zu § 15 VgV →
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Nach Gewicht
- Vergabekammer Westfalen, 21.11.2025 – VK 1 - 56/25
- Vergabekammer des Landes Berlin, 28.04.2025 – VK-B1-73-24
- OLG Düsseldorf, 04.06.2025 – Verg 36/24
- Vergabekammer Sachsen-Anhalt, 03.03.2020 – 2 VK LSA 40/19
- OLG Düsseldorf, 17.09.2025 – Verg 31/24
- Vergabekammer des Landes Berlin, 04.04.2025 – VK-B1-03/25
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 23.07.2025 – Verg 1/25
- Vergabekammer Westfalen, 04.07.2025 – VK 3-31/25
- Vergabekammer Südbayern, 06.05.2025 – 3194.Z3-3_01-25-15
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